RAG.Gas.Mobile

Glossar

Mineralrohstoffgesetz Art. 1 § 4

  1. Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
    • Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
    • Kohlenwasserstoffe; (siehe Erl. 1)
    • uran- und throriumhaltige mineralische Rohstoffe.
  2. Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

(Erl. 1) Durch gesetzliche Regelungen sind einzelne, ursprünglich als bergfrei geltende mineralische Rohstoffe zum Eigentum des Staates erklärt und diesem ihre Aufsuchung und Gewinnung vorbehalten worden. Solche mineralische Rohstoffe werden als bundeseigene mineralische Rohstoffe bezeichnet.