RAG.Gas.Mobile

Glossar

ist Materie in einem Aggregatzustand, bei dem die zwischenmolekularen Kräfte extrem gering sind. Die für die Verwendung als Heiz- und Brenngas wichtigen Eigenschaften der Gase können sehr unterschiedlich sein. Meist handelt es sich um Gemische aus brennbaren und nicht brennbaren Gasen. Die brennbaren Bestandteile sind überwiegend Kohlenwasserstoffe. Gase lassen sich einteilen:

  • nach der Erzeugung: Kokereigas, Stadtgas, Ferngas, Schwergas, Kohlenwassergas, Kokswassergas, Generatorgas, Gichtgas, Spaltgas, Naturgas
  • nach dem Vorkommen: Naturgase (Erdgas und Erdölgas); technisch hergestellte Gase
  • nach dem Heizwert:
    • Schwachgase (Ho = 10 000 kJ/m³),
    • Mittelgase, Wassergase (Ho = 10 000 - 30 000 kJ/m³)
    • Normalgase (Ho = 30 000 - 60 000 kJ/m³)
    • Starkgase (Ho höher als 60 000 kJ/m³)

Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben ein oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (der/die Gefahrgutbeauftragte) zu benennen und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeit unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten umfassen insbesondere die

- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter

- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung, welcher gegebenenfalls auch auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist

Gesundheit - Sicherheit - Umwelt